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Vorteile der umhüllenden Pensionskasse

Vorteile Umhuellende Pensionskasse-Medpension

Der obligatorische Umwandlungssatz liegt derzeit bei 6.8%. Dennoch rechnen viele Pensionskassen das Alterskapital mit einem tieferen Satz in eine Rente um. Ursache ist der umhüllende Umwandlungssatz.

 

Obwohl der vom BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) festgelegte Mindestumwandlungssatz 6.8% beträgt, sind viele Pensionskassenversicherte beim Blick in ihren Vorsorgeausweis überrascht: Dort stellen sie nämlich fest, dass ihre Vorsorgeeinrichtung einen tieferen Umwandlungssatz zur Berechnung der Altersrente anwendet. Dies ist korrekt, wenn es sich um eine sogenannte umhüllende Pensionskasse handelt. Bei einer solchen Kasse beträgt die Totalrente aus obligatorischen und überobligatorischen Leistungen zusammen mindestens die Minimalrente gemäss BVG. Pensionskassen, die einen umhüllenden Umwandlungssatz verwenden, müssen mit einer Schattenrechnung nachweisen, dass sie die Minimalvorgaben des BVG-Obligatoriums einhalten.

 

Was bedeutet der Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge?

Der Umwandlungssatz ist ein Prozentsatz, mit dem sich aus dem bei Pensionierung angesparten Altersguthaben die lebenslange jährliche Altersrente der Pensionskasse berechnen lässt. Der Mindestumwandlungssatz ist durch das BVG festgelegt und gibt vor, zu welchem Minimum das Altersguthaben zum Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters in der obligatorischen beruflichen Vorsorge in eine Rente umzurechnen ist. Zu den obligatorisch zu versichernden Einkommen gehören Jahreslöhne zwischen der Eintrittsschwelle von CHF 21’510 und dem oberen Grenzbetrag von CHF 86’040 (Stand 2022). Die aufgrund dieser Einkommen angesparten Altersguthaben unterliegen dem Mindestumwandlungssatz von aktuell 6.8%.

Löhne die über dem oberen Grenzbetrag liegen, gehören zum überobligatorischen Einkommen und unterstehen nicht dem BVG-Obligatorium. Dennoch versichern viele Vorsorgeeinrichtungen auch diese überobligatorischen Lohnbestandteile. Die Pensionskasse bestimmt den Umwandlungssatz für die überobligatorischen Leistungen. Dieser Satz liegt in der Regel unter dem BVG-Minimum, um der demografischen Entwicklung des Versichertenbestandes Rechnung zu tragen. Damit berücksichtigen die Vorsorgeeinrichtungen die durchschnittlich höher werdende Lebenserwartung und sichern so die längere Rentenzahlungsdauer. Je nachdem, wie die Pensionskasse ihre Umwandlungssätze anwendet und welche Lohnbestandteile sie versichert (obligatorisch, überobligatorisch oder beides), spricht man von einer gesplitteten oder einer umhüllenden Vorsorgelösung.

 

Was ist eine gesplittete Vorsorge?

Es gibt zwei unterschiedliche Ausprägungen von gesplitteten Vorsorgelösungen. Einerseits als reglementarischer Split mit der Umsetzung des BVG und des überobligatorischen Teils in einer einzigen Stiftung. Andererseits als juristischer Split mit einer Aufteilung des BVG und des überobligatorischen Teils auf zwei Stiftungen: Die eine erbringt die Basisvorsorge mit den vorgeschriebenen BVG-Mindestleistungen (Obligatorium) für Einkommen bis zum oberen Grenzbetrag. Zur zweiten Stiftung gehört die überobligatorische Vorsorge für Einkommen über dem oberen Grenzbetrag des Obligatoriums – diese hat keine direkte Grundlage im BVG und wird auch Kadervorsorge, Beletage oder ausserobligatorische Vorsorge genannt.

In der gesplitteten Vorsorge kommen zwei separate Umwandlungsätze zur Anwendung, um die aus obligatorischen und überobligatorischen Lohnanteilen geäufneten Alterskapitalien inklusive Zinsen (die Zinsen können unterschiedlich ausfallen) getrennt in die jährliche Altersrente umzurechnen. Das nachstehende Beispiel veranschaulicht die Berechnungsweise:

Rechenbeispiel gesplittete Vorsorge

Anteil Obligatorium (BVG-Minimum)

  • Anteil Alterskapital aus obligatorischem Lohnanteil inkl. Zins1: CHF 160’000
  • BVG-Mindestumwandlungssatz: 6.8%
  • Resultierende jährliche Altersrente aus BVG-Obligatorium: CHF 10’880

Anteil Überobligatorium (ausserobligatorische Vorsorge)

  • Anteil Alterskapital aus überobligatorischem Lohnanteil inkl. Zins2: CHF 530’000
  • Durch Pensionskasse bestimmbarer Umwandlungssatz: 4.4% (Beispiel)
  • Resultierende jährliche Altersrente aus Überobligatorium: CHF 23’320

Total Altersrente (CHF 10’880 + CHF 23’320): CHF 34’200


Was ist eine umhüllende Vorsorge?

Eine Vorsorge wird als umhüllend bezeichnet, wenn sie über den Bereich des BVG-Obligatoriums hinausgeht. Sie erbringt somit neben dem BVG-Obligatorium auch überobligatorische Leistungen und fasst diese in einem Vorsorgereglement und in ihren Vorsorgeplänen als Einheit zusammen.


Im Gegensatz zur gesplitteten Vorsorge wendet eine umhüllende Pensionskasse nicht zwei, sondern lediglich einen einzigen Umwandlungssatz an. Sie addiert dabei die aus obligatorischen und überobligatorischen Lohnanteilen geäufneten Alterskapitalien (inklusive Zinsen) und berechnet darauf mit dem sogenannten umhüllenden Umwandlungssatz die Altersrente. Der umhüllende Umwandlungssatz darf das BVG-Minimum unterschreiten, solange die Pensionskasse in einer Schattenrechnung nachweisen kann, dass die Minimalrente gemäss BVG gewährleistet ist.


Die jährliche Altersrente setzt sich somit aus lediglich einer Rechnung zusammen und lässt sich gemäss nachstehendem Beispiel einfach berechnen:

Rechenbeispiel umhüllende Vorsorge

Anteil Obligatorium (BVG-Minimum) und Überobligatorium (ausserobligatorische Vorsorge)

  • Anteil Alterskapital aus obligatorischem Lohnanteil inkl. Zins3: CHF 160’000
  • Anteil Alterskapital aus überobligatorischem Lohnanteil inkl. Zins3: CHF 530’000
  • Gesamtes angespartes Alterskapital für die berufliche Vorsorge: CHF 690’000
  • Umhüllender Umwandlungssatz: 5.0% (Beispiel)

Total Altersrente aus Obligatorium und Überobligatorium: CHF 34’500


Was sind die Vorteile der umhüllenden Vorsorge?

Solange die Altersrente mit dem umhüllenden Umwandlungssatz höher ist als diejenige mit dem gesetzlichen Umwandlungssatz auf dem obligatorischen Altersguthaben, ist der umhüllende Umwandlungssatz zulässig. Zu diesem Zweck sind die umhüllenden Pensionskassen verpflichtet, bei jeder Pensionierung eine Vergleichsrechnung durchzuführen und allfällige Differenzen zu Lasten ihrer Reserven auszugleichen. So gewährleistet die Pensionskasse, dass sie die gesetzliche Mindestrente beim Pensionierungszeitpunkt auf jeden Fall einhält. Die umhüllende Pensionskasse bietet eine ganze Reihe von Vorteilen:

  • Grosszügigere Vorsorgeleistungen möglich
    Eine umhüllende Pensionskasse ist vorteilhaft für Arbeitgebende, deren Vorsorgeleistungen grosszügiger als jene gemäss dem gesetzlichen BVG-Minimum ausfallen sollen. Für Versicherte führt dies zu mehr finanzieller Sicherheit im Alter.
  • Tiefere Verwaltungskosten
    Bei einer umhüllenden Kasse fallen tiefere Verwaltungskosten an als bei der gesplitteten Vorsorge, da sich der Aufwand in vielen Bereichen halbiert: Statt zwei ist nur eine Stiftung zu führen und lediglich eine Jahresrechnung sowie nur eine versicherungstechnische Bilanz zu erstellen. Die Revision muss nur eine einzige Jahresrechnung prüfen und es ist nur ein Leistungsplan zu führen. Ausserdem sind die Anlageberichte nur einmal zu erstellen und es fallen für den Stiftungsrat nur halb so viele bzw. kürzere Sitzungen an im Vergleich zur gesplitteten Lösung.
  • Bessere Verzinsung
    Die tieferen Verwaltungskosten begünstigen eine bessere Verzinsung der angelegten Sparkapitalien der Versicherten und tragen damit zu einer höheren Altersrente bei. Zudem müssen Pensionskassen mit BVG- oder BVG-nahen Plänen bei Höherverzinsungen sehr restriktiv sein. Bei Kassen mit Plänen, die den überobligatorischen Bereich enthalten, ist das umhüllende Modell klar besser. Es stehen mehr Mittel für die Ausschüttung an die Destinatäre zur Verfügung (z.B. Höherverzinsung).
  • Für Arbeitgebende administrativ einfacher und kostengünstiger
    Bei der umhüllenden Vorsorgelösung gibt es nur einen einzigen Anschlussvertrag und für jede versicherte Person nur eine Police statt deren zwei.
  • Transparent für die Versicherten
    Die Verzinsung und der umhüllende Umwandlungssatz gelten einheitlich für das gesamte Altersguthaben. 
  • Chancen auf höhere Verzinsung bei Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes
    Die anstehende Reform der Altersvorsorge in der Schweiz sieht eine Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes vor, um aufgrund der demografischen Entwicklung die Renten langfristig für die kommenden Generationen zu sichern. Sinkt der Mindestumwandlungssatz tatsächlich, so bestehen bei der umhüllenden Vorsorgelösung grössere Chancen für die aktiv Versicherten auf eine Mehrverzinsung ihres Kapitals. Damit erhöhen sich während der gesamten Einzahlungsdauer das Alterskapital und somit die Altersrente.
 
 

Fazit zur umhüllenden Pensionskasse

Für Arbeitgebende und Versicherte ist die umhüllende Vorsorgelösung meist die sinnvollere Lösung. Insbesondere wenn auch Einkommen über der BVG-Obergrenze (derzeit CHF 86'040) zu versichern sind, lässt sich damit die Administration vereinfachen, die Verwaltungskosten senken und die Verzinsung optimieren.

 
 
Erläuterungen:
1 Mindestverzinsung gemäss BVG 1.00% (Stand 2022)
2 Freie Verzinsung Vorsorgeeinrichtung
3 Freie Verzinsung Vorsorgeeinrichtung auf gesamtem Alterssparguthaben – meist höher als Mindestverzinsung gemäss BVG
 
 
 
 
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Themen: Pensionskassenvergleich