Was immer auch kommen mag: Mit Medpension als Pensionskasse sind Sie und Ihre Praxismitarbeitenden im Leistungsfall bestens aufgehoben. Mit unseren attraktiven Vorsorgeleistungen navigieren wir Sie sicher in die Zukunft – auch in stürmischen Zeiten. Das ist Vorsorge in guten Händen.
Leistungen aus der beruflichen Vorsorge entstehen beim Eintritt in die Pensionierung, bei Invalidität oder im Todesfall. Damit sind unsere Versicherten oder ihre Hinterbliebenen im Leistungsfall finanziell abgesichert.
Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht zwischen dem 58. und dem 70. Altersjahr. In der Schweiz erreichen Männer das ordentliche Rentenalter mit Vollendung des 65. und Frauen mit Vollendung des 64. Altersjahrs. Die Altersleistungen lassen sich als Rente oder als Kapitalauszahlung beziehen. Auch ein gemischter Bezug ist möglich.
Massgebend für die Höhe der Altersrente ist das erworbene Vorsorgeguthaben der versicherten Person bei Erreichen des Rentenalters. Die jährliche Altersrente berechnet sich mit dem Umwandlungssatz in Prozenten des Altersguthabens. Bei einer frühzeitigen oder aufgeschobener Pensionierung passt sich der Umwandlungssatz entsprechend an.
Anstelle einer Altersrente kann die versicherte Person die Auszahlung des gesamten oder eines Teils des Alterskapitals verlangen. Dazu gibt sie bis zu dem dafür vorgesehenen Zeitpunkt vor der Pensionierung eine entsprechende Erklärung ab.
Verringert sich der massgebende Lohn einer versicherten Person ab dem 58. Lebensjahr, kann sie die Ausrichtung einer Teilaltersleistung verlangen. Wünscht sie dabei einen Kapitalbezug, so ist die reglementarische Frist von drei Monaten für die Kapitalauszahlung einzuhalten.
Im Anschluss an die Teilpensionierung wird das verbleibende Altersguthaben weitergeäufnet. Altersleistungen lassen sich in bis zu drei Teilpensionierungsschritten beziehen. Der dritte Schritt ist gleichzeitig die vollständige Pensionierung.
Beendet die versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis, kann sie frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr die Altersleistung vorzeitig beziehen. Dabei lohnt sich ein Einkauf in die Pensionskasse, um eine Kürzung von Altersleistungen zu vermeiden. Geschieht dies frühzeitig, profitieren Sie länger von einer attraktiven Verzinsung.
Soll die vorzeitige Pensionierung mit gleichzeitigem Kapitalbezug erfolgen, muss die versicherte Person Medpension innerhalb der reglementarischen Frist von drei Monaten vorzeitig informieren.
Weitere Informationen zur Pensionierung finden Sie im Leistungsreglement und im Merkblatt Pensionierung. Mit dem Formular Pensionierung stellen Sie den Antrag für Altersleistungen.
Zu Jahresbeginn erhalten Sie Ihren persönlichen Versicherungsausweis. Dieser gibt Auskunft über Ihre individuellen beruflichen Vorsorgeleistungen bei Pensionierung, Invalidität und im Todesfall. Sie sehen darin auch die Höhe des angesparten Vorsorgekapitals sowie den Betrag, den Sie für Wohneigentum vorbeziehen oder verpfänden können.
Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht, wenn die versicherte Person vor Erreichen des AHV-Alters zu mindestens 40% invalid wird, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der Stiftung versichert war. Medpension kennt bei Teilinvalidität die Viertelsrente, die halbe Rente sowie die Dreiviertelsrente für die berufliche Vorsorge.
Versicherte, die eine Invalidenrente beziehen, haben für jedes ihrer Kinder Anspruch auf eine Invalidenkinderrente. Die Auszahlung der Kinderrente erfolgt bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs oder bis zum 25. Altersjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet. Die Anspruchsvoraussetzungen finden Sie im Leistungsreglement.
Die Wartefrist, bis die Invalidenrente einsetzt, beträgt gemäss BVG 12 Monate nach Eintreten der Arbeitsunfähigkeit. Sie lässt sich auf 24 verlängern, sofern das Personal bei einer Krankentaggeldversicherung in der Höhe von mindestens 80% des entgangenen Verdienstes versichert ist. Taggeldversicherungen erbringen in der Regel Leistungen während zwei Jahren (720 oder 730 Tage). Damit sichert die Wartefrist von 24 Monaten eine optimale Koordination mit den Leistungen aus der beruflichen Vorsorge.
Die betroffene Person meldet den Anspruch auf Invalidenrente mit dem Formular Arbeitsunfähigkeit bei Medpension an.
Ist die versicherte Person zu mindestens 40% arbeitsunfähig oder bezieht sie eine Invalidenrente, so ist sie nach einer Wartefrist von sechs Monaten von den Prämienzahlungen befreit. Die reglementarischen Altersgutschriften des Basisplans äufnen weiterhin das Altersguthaben für die Pensionierung.
Noch nicht bei Medpension? Verlangen Sie Ihr individuelles Angebot für eine attraktive berufliche Vorsorge. Wir finden die geeignete Lösung für Ihren medizinischen Praxisbetrieb.
Stirbt die versicherte Person, so besteht ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Die Mitteilung an Medpension über den Todesfall erfolgt mit dem Formular Meldung im Todesfall.
Der überlebende Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die Partnerin haben Anspruch auf eine Rente. Der Rentenanspruch ist unabhängig von Alter, Ehedauer oder Anzahl der Kinder. Ergänzend kann ein Todesfallkapital zur Auszahlung gelangen.
Medpension kennt für Konkubinatspaare gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts die Lebenspartnerrente. Dazu meldet die versicherte Person zu Lebzeiten beider Partner die Lebenspartnerschaft mit dem entsprechenden Formular. Die Meldung ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Lebenspartnerrente oder ein allfälliges Todesfallkapital.
Hat die versicherte Person während der Versicherungsdauer Einkäufe in die Pensionskasse getätigt, sind die Hinterbliebenen zusätzlich abgesichert. Medpension erstattet ihnen sämtliche reglementarischen Einkäufe mit entsprechender Verzinsung als Rückgewährtodesfallkapital zurück.
Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben bis zum 18. Altersjahr Anspruch auf eine Waisenrente. Kinder in Ausbildung können die Rente bis längstens zur Vollendung des 25. Altersjahrs beanspruchen. Das Leistungsreglement erläutert die Anspruchsvoraussetzungen im Detail.
Die versicherte Person kann zu Lebzeiten eine Anpassung der Rangordnung der begünstigen Empfänger für ein Todesfallkapital vornehmen.
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