Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG sieht vor, unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil des Vorsorgeguthabens für die Wohneigentumsförderung einsetzen zu können. Versicherte haben damit die Möglichkeit, ihr Kapital aus der Pensionskasse für selbstbewohntes Eigentum zu verwenden. Sie können es als Eigenmittel einbringen oder der finanzierenden Bank als Sicherheit verpfänden.
Mit der Wohneigentumsförderung investieren versicherte Personen ihr Vorsorgekapital in ihre selbstbewohnte Immobilie. Die zulässigen Verwendungszwecke sind vom BVG vorgegeben:
Kauf und Erstellung von Wohneigentum
Beteiligung an Wohneigentum
Rückzahlungen von Hypothekardarlehen
Verschiedene Wohneigentumsformen sind mit Mitteln der beruflichen Vorsorge zulässig:
Eigentum
Miteigentum (Stockwerkeigentum)
Gesamteigentum mit der Ehegattin, dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner
Selbständiges und dauerndes Baurecht
Bis zum 50. Altersjahr können versicherte Personen einen Betrag bis zur Höhe der aktuellen Freizügigkeitsleistung für den Kauf von Wohneigentum beziehen oder verpfänden.
Versicherte, die das 50. Altersjahr erreicht oder überschritten haben, können für ihr Wohneigentum höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten oder die Hälfte zum Zeitpunkt des Bezugs beanspruchen.
Um ein Eigenheim zu kaufen oder die Hypothek zu amortisieren, kann die versicherte Person Mittel aus der beruflichen Vorsorge vorbeziehen. Bis drei Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter ist ein Vorbezug möglich.
Um vom Hypothekargläubiger eine höhere Finanzierungsquote beim Kauf des Eigenheims zu erhalten, können Versicherte ihr Vorsorgekapital verpfänden, anstatt Kapital zu beziehen. Dabei bleibt das verpfändete Kapital in der Pensionskasse und die versicherte Person profitiert bei Medpension von der höheren Verzinsung. Bis drei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter ist eine Verpfändung möglich.
Finanzieren Versicherte den Wohnungs- oder Hauskauf über einen Hypothekarkredit, rechnet der Kreditgeber das eingebrachte Kapital aus der beruflichen Vorsorge als Eigenmittel an. Auch für Renovationen, wertvermehrende Investitionen oder für die Rückzahlung von Hypotheken lässt sich ein Vorbezug einsetzen.
Für den Vorbezug gilt ein Mindestbetrag von CHF 20'000. Alle fünf Jahre ist ein Bezug möglich. Dieser Mindestbetrag entfällt beim Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und ähnlichen Beteiligungen.
Bei den Invaliditäts- oder Todesfallleistungen gehen Sie kein Risiko ein: Trotz Vorbezug reduzieren sich bei Medpension diese Vorsorgeleistungen nicht. Ihr Versicherungsschutz bleibt für diese Risiken vollumfänglich bestehen.
Der Vorbezug ist als Kapitalleistung aus der beruflichen Vorsorge nach den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen zu versteuern. Bei einer Rückzahlung des Vorbezugs kann der Steuerpflichtige die Rückerstattung der auf dem Vorbezug bezahlten Steuern verlangen.
Eine Rückzahlung des Vorbezugs ist jederzeit möglich. Der Mindestbetrag beträgt CHF 10'000. Mit jeder Rückzahlung profitieren Sie bei Medpension von einer überdurchschnittlichen Verzinsung. Gleichzeitig schliessen Sie mit frühzeitigen Rückzahlungen die durch den Vorbezug entstandene Vorsorgelücke für die Altersleistungen.
Bei einer Verpfändung tritt die versicherte Person ihre Vorsorgeansprüche dem Hypothekargläubiger als Sicherheit ab. Die Höhe des Vorsorgekapitals bleibt davon unberührt.
Sie können einen Teil oder die gesamte Freizügigkeitsleistung oder die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen als Sicherheit zugunsten eines Hypothekargläubigers verpfänden. So kann die Bank eine höhere Finanzierungsquote gewähren und Sie müssen weniger Eigenmittel für das selbstbewohnte Wohneigentum einsetzen.
Bei der Verpfändung des Vorsorgekapitals entstehen keine Kürzungen der Vorsorgeleistungen. Der Versicherungsschutz bei Invalidität und Tod sowie die Altersleistungen bleiben erhalten. Einkäufe in die Pensionskasse sind weiterhin möglich.
Auf das verpfändete Vorsorgekapital fällt keine Kapitalbezugssteuer an, da das Kapital im Vorsorgekreislauf bleibt. Eine Besteuerung erfolgt lediglich bei einer allfälligen Inanspruchnahme des verpfändeten Kapitals durch den Pfandgläubiger.
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Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers ist erforderlich, wenn die Pfandsumme von folgenden Vorgängen betroffen ist:
Brunnhofweg 37
Postfach 319
3000 Bern 14
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