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Pensionskasse wechseln: Arbeitnehmende bestimmen mit

Mitarbeitende und Versicherte auf Segelboot

Möchte eine medizinische Praxis die Vorsorgeeinrichtung wechseln, so muss sie das Personal miteinbeziehen. Die Kündigung eines bestehenden Anschlussvertrags ist nur mit der Zustimmung der Mitarbeitenden möglich.

Es gibt verschiedene Gründe, weshalb medizinische Praxen ihre berufliche Vorsorgeeinrichtung wechseln wollen. Sei es, weil eine neue Pensionskasse eine attraktivere Verzinsung bietet oder ein höherer Deckungsgrad mehr Sicherheit verspricht oder weil sich die Vielfalt der Vorsorgepläne besser für die Bedürfnisse eines medizinischen Betriebs eignen.

Doch ein solcher Wechsel will gut vorbereitet sein, denn das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG macht dazu klare Vorgaben. So ist im BVG die zwingende Mitbestimmung des Personals beim Pensionskassenwechsel festgelegt. Das Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz der Mitarbeitenden – so soll ein einseitiger Entscheid der Arbeitgeberin nicht zur Verschlechterung der Konditionen der beruflichen Vorsorge für die Angestellten führen.

Kündigt die arbeitgebende Arztpraxis die bestehende Anschlussvereinbarung mit der Pensionskasse ohne diese Zustimmung, so ist die Kündigung ungültig und der Wechsel der Vorsorgeeinrichtung lässt sich nicht vollziehen. Eine Ausnahme sind selbständigerwerbende Versicherte: Da sie freiwillig an einer Pensionskasse angeschlossen sind, benötigen sie für den Wechsel oder eine Kündigung ihrer eigenen Vorsorgeversicherung keine Zustimmung des Personals.

 

Kündigung Pensionskasse: Eindeutige Zustimmung notwendig

Als Zustimmung gilt, wenn die Arbeitnehmenden oder deren gewählte Arbeitnehmervertretung in der Personalkommission des medizinischen Betriebs den Wechsel aktiv mitbestimmen können und ihr Einverständnis dazu geben. Das blosse Informieren oder Anhören des Personals genügt nicht. Auch gilt eine fehlende Opposition der Arbeitnehmenden nach Bekanntmachung der Wechselabsicht nicht als Zustimmung. Für den erstmaligen Anschluss durch die Arbeitgeberin an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung ist ebenfalls das Einverständnis des Personals oder der Arbeitnehmervertretung notwendig, etwa bei einer Neueröffnung einer Arztpraxis.

 

Wer gehört zum Personal?

Zum zustimmungsberechtigten Personal gehören diejenigen Arbeitnehmenden, die während des Mitspracheverfahrens beim medizinischen Betrieb angestellt und im BVG-Vertrag mitversichert sind. Rentenbeziehende sind nicht Teil des Personals, daher steht ihnen kein Mitbestimmungsrecht zu.

 

Information durch die Praxisleitung

Um unter den Mitarbeitenden die Meinungsbildung zum Pensionskassenwechsel effizient umzusetzen, ist ein Dialog zwischen Arbeitgeberin und Personal ratsam. Sinnvollerweise setzt sich die Praxisleitung mit den Mitarbeitenden zusammen, um über den geplanten Wechsel und das Vorgehen für die Zustimmung zu informieren sowie um den eigentlichen Zustimmungsprozess umzusetzen.

 

Pflichten der Arbeitgeberin

Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die Mitarbeitenden in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Dabei gilt es, verschiedene gesetzliche Vorgaben bei der Umsetzung des Zustimmungsprozesses zu erfüllen. Die Pflichten lassen sich in folgende Hauptgruppen zusammenfassen:

  • Rechtzeitigkeit der Information

Die Arbeitgeberin muss die Mitarbeitenden oder die Arbeitnehmervertretung rechtzeitig über den beabsichtigten Wechsel informieren. Den Mitarbeitenden ist genügend Zeit einzuräumen, damit sie sich mit dem beabsichtigten Wechsel und dessen Folgen vertieft auseinandersetzen können.

  • Transparenz der Information

Es besteht eine umfassende und transparente Informationspflicht: Die Arbeitgeberin hat den Arbeitnehmenden alle für eine objektive Beurteilung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

  • Organisation des Zustimmungsprozesses

Die Arbeitgeberin organisiert den Ablauf der Abstimmung und legt die erforderliche Stimmbeteiligung fest (es gilt die relative Mehrheit).

 

Pensionskasse wechseln: 4 Schritte beim Zustimmungsverfahren

Das Mitwirkungs- und Entscheidungsverfahren für die auszuwählende berufliche Vorsorgeeinrichtung kann über mehrere Monate andauern. Ratsam ist eine frühzeitige und sorgsame Planung. Diese soll etwa Informationsveranstaltungen und gut verständliches schriftliches Informationsmaterial vorsehen.

Eine mögliche Vorgehensweise für das Zustimmungsverfahren besteht aus 4 Schritten:

1. Schritt: Arbeitgeberin informiert über Wechselabsicht

Information des Personals über die Wechselabsicht mit Hinweis auf die Mitwirkung des Personals und das dahinterstehende Mitwirkungs- und Zustimmungsverfahren.

2. Schritt: Festlegen des Kriterienkatalogs und Einholen von Offerten

Gemeinsames bestimmen der Kriterien, die für die künftige Vorsorgelösung erfüllt sein müssen. Unser Ratgeber «Die Wahl der passenden Pensionskasse» liefert dazu hilfreiche Hinweise und Checklisten. Einholen der Offerten durch die Arbeitgeberin. Wahl der Offerten zur Präsentation an die Arbeitnehmenden.

3. Schritt: Informationsveranstaltung

Präsentieren der ausgewählten Offerten und darlegen der Vor- und Nachteile an einer Informationsveranstaltung. Die mitunter sehr unterschiedlichen Vorsorgelösungen sind vergleichbar darzustellen und für die Mitarbeitenden verständlich zu erklären.

4. Schritt: Entscheid zum Wechsel der Vorsorgeeinrichtung einholen

Zustimmung von den Arbeitnehmenden direkt bzw. von der Arbeitnehmervertretung einholen.

 

Bei Uneinigkeit: Schiedsrichter

Kommt zwischen Arbeitgeberin und Mitarbeitenden oder deren Arbeitnehmervertretung keine Einigung zustande, so wählen die Parteien einen neutralen Schiedsrichter oder sie beauftragen die Aufsichtsbehörde diesen zu bestimmen. Der Schiedsrichter trifft einen für beide Parteien verbindlichen Entscheid.

 

Abwicklung nach Zustimmung zum Pensionskassenwechsel

Ist das Zustimmungsverfahren erfolgreich abgeschlossen und der medizinische Betrieb hat den Entscheid für einen Pensionskassenwechsel gefällt, dann folgen die Umsetzungsschritte. Die wichtigsten dieser Schritte sind in der richtigen Reihenfolge abzuwickeln:

1. Antrag an die neue Vorsorgeeinrichtung stellen, damit diese das Dossier prüfen kann. 

2. Deckungszusage der neuen Pensionskasse einholen.

3. Bestehenden Vertrag zeitgerecht kündigen. Meist beträgt die Kündigungsfrist der Anschlussverträge sechs Monate auf einen bestimmten Stichtag, z.B. auf den 31. Dezember.


 

Fazit für den Pensionskassenwechsel

Das Mitbestimmungsverfahren für den Pensionskassenwechsel will gut organisiert sein. Empfehlenswert ist eine strukturierte Vorgehensweise und allenfalls der Beizug eines Vorsorgespezialisten. Unser Leitfaden zum Mitbestimmungsrecht beim Wechsel der Pensionskasse erläutert den Mitbestimmungsprozess und seine mögliche Umsetzung.

 
CTA - Leitfaden: Pensionskassenwechsel und Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitenden
 
 

Themen: Pensionskassenvergleich